
Vereinbarung über eine gemeinsame Interpretation des IOTN
Für Leistungen aus dem Gesamtvertrag Kieferorthopädie für Leistungen gemäß
§ 153a ASVG (§ 94a GSVG, § 95a BSVG, § 69a B-KUVG) und den Richttarif gemäß § 343c ASVG (KFO-GV) vom 16.12.2014 und der Gesamtvertraglichen Vereinbarung gemäß §§ 153a und 343d ASVG vom 16.12.2014 ist ein Vorliegen der in den Verträgen genannten IOTN Grade (Index of Orthodontic Treatment Need) maßgeblich.
Um ein bundesweit einheitliche Feststellung der IOTN Grade 3 bis 5 sicherzustellen, sind die Österreichischen Zahnärztekammer und der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger übereingekommen die IOTN-Feststellung nach den Kriterien, die in dem Papier „Gemeinsame Festlegung zwischen ÖZÄK und HV zum IOTN vom 16.08.2017" dargestellt sind, vorzunehmen. Die Anwendung dieser Kriterien ist ab 01.09.2017 bundesweit einheitlich verbindlich und wird den jeweils geltenden Honorarordnungen als Annex beigefügt werden.