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Zum wiederholten Mal hat eine Sozialversicherung ihre eigenen Regeln für den Rückersatz für zahnmedizinische Leistungen geändert, ohne dies der ÖZÄK bekanntzugeben.

Im Speziellen hat die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (SVS) folgende Änderung beschlossen:

Zuschüsse zum festsitzenden Zahnersatz
Im Kalenderjahr 2023 werden als freiwillige Leistung pro Zahnstelle für festsitzenden Zahnersatz (Brücke, Stiftzahn oder Krone) Zuschüsse in Höhe von EUR 100,00 (EUR 11,63 für Reparaturen einer Zahnbrücke) gewährt, wenn in den letzten drei Kalenderjahren vor dem Behandlungsdatum zumindest eine Mundhygiene-Sitzungen nachgewiesen wird. Für Behandlungen im Kalenderjahr 2024 müssen zumindest zwei Mundhygiene-Sitzungen in den letzten vier Kalenderjahren nachgewiesen werden. Für Behandlungen ab 2025 ist der Nachweis von zumindest drei Mundhygiene-Sitzungen in den letzten fünf Kalenderjahren notwendig.

Nachdem diese Vorgangsweise nicht das erste Mal passiert, ist es in der Vergangenheit immer wieder zu Differenzen zwischen den veröffentlichten und den tatsächlich gewährten Zuschüssen im Sonderdruck der ÖZZ „Honorarordnungen und Honorartarife“ gekommen und hat zu Beschwerden über die vermeintlich falsch veröffentlichten Zahlen geführt.

Die bei Anfrage unsererseits an die jeweiligen Krankenkasse ihrerseits bekanntgegebenen Beträge stimmten oftmals nach Erscheinen des Sonderdrucks nicht mehr überein, was wiederum diese eigentliche Serviceleistung für die Patient:innen obsolet macht. Um keine falschen Erwartungen zu wecken blieb der ÖZÄK nichts anderes übrig, als auf die weitere Veröffentlichung der Rückvergütungssätze für außervertragliche Leistungen in der Honorarbroschüre generell zu verzichten.