Information zur aktuellen Novelle der 4. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung
Die 6. Novelle zur 4. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung gilt ab 1. April 2021. Sie enthält Bestimmungen zur „Osterruhe“ in den Bundesländern Burgenland, Niederösterreich und Wien.
Die Novelle enthält für den Betrieb zahnärztlicher Ordinationen keine neuen Regelungen. Zahnärztliche Ordinationen dürfen gemeinsam mit anderen Anbietern von Gesundheitsdienstleistungen auch während der jetzt wieder ganztägig geltenden Ausgangsbeschränkungen uneingeschränkt geöffnet bleiben. Zutrittstests für PatientInnen sind weiterhin nicht vorgesehen. Dieser Lockdown bleibt in Burgenland, Niederösterreich und Wien vorläufig bis einschließlich 18. April 2021 aufrecht.
Wien, 31. März 2021
Corona-Kurzarbeit Sozialpartnervereinbarung (ab 1. April 2021)
Formular Sozialpartnervereinbarung
Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen!
Hier finden Sie die zwischen der Österreichischen Zahnärztekammer und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund – Gewerkschaft der Privatangestellten, Druck, Journalismus, Papier abgeschlossene Sozialpartnervereinbarung zur Kurzarbeit - Phase 4.
Welche Schritte sind zur Bewilligung der Corona-Kurzarbeit erforderlich?
- Herunterladen der Sozialpartnervereinbarung/Einzelvereinbarung (Sie enthält bereits die Zustimmung des Präsidenten der ÖZÄK)
- Zustimmung der MitarbeiterInnen zur Corona-Kurzarbeit einholen
- Ausfüllen der Sozialpartnervereinbarung/Einzelvereinbarung sowie Unterschrift der betroffenen MitarbeiterInnen
- Eine Übermittlung der ausgefüllten Sozialpartnervereinbarung/Einzelvereinbarung an die Österreichische Zahnärztekammer oder Ihre zuständige Landeszahnärztekammer ist nicht mehr notwendig.
- Antragstellung erfolgt beim AMS Ihres Bundeslandes, dazu benötigen Sie die ausgefüllte Sozialpartnervereinbarung/Einzelvereinbarung sowie den ausgefüllten AMS Antrag https://www.ams.at/unternehmen/personalsicherung-und-fruehwarnsystem/kurzarbeit/downloads-kurzarbeit
- Das AMS nimmt danach Kontakt mit der Gewerkschaft auf, die der Kurzarbeit innerhalb von 48 Stunden die Zustimmung verweigern kann.
- Danach trifft das AMS eine endgültige Entscheidung und informiert Sie darüber.
Wien, 26. März 2021