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Der Gesetzgeber hat im Jahr 2022 die Verpflichtung im Zahnärztekammergesetz verankert, dass die Österreichische Zahnärztekammer (ÖZÄK) im übertragenen Wirkungsbereich eine Hygieneverordnung zu erlassen hat. Die ÖZÄK unterliegt dabei den Weisungen der zuständigen Aufsichtsbehörde (dzt. Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz).
Durch die Hygieneverordnung sollen österreichweit hygienische Standards im niedergelassenen zahnärztlichen Bereich definiert werden, um damit Patient:innen, Angehörige des zahnärztlichen Berufs und deren Personal vor der Ansteckung mit Krankheiten in der Ordination zu schützen.
Der Hygieneplan (Seite 1) und der Reinigungs- und Desinfektionsplan (Seiten 3-5) der Anlage 1 sind zumindest in dieser Form zu erstellen. Die übrigen Muster der Anlage 1 sind grundsätzlich als Hilfestellung gedacht. Selbstverständlich können Sie im Falle einer Überprüfung die Erfüllung der weiteren Anforderungen auch mittels anderer Unterlagen z.B. im Bereich Entsorgung durch die schon bisher erforderlichen Aufzeichnungen und Begleitscheine nachweisen. Die Dokumentenname im Hygieneplan sind dann entsprechend der von Ihnen tatsächlich vorhandenen Unterlagen/Aufzeichnungen anzuführen.
Ja. Es gibt keine Ausnahmeregelung. Auch bei rein kieferorthopädischer Tätigkeit werden Instrumente im Mund mit Speichelkontakt verwendet und sind entsprechend aufzubereiten.
In diesem Fall ist die Sterilgutkennzeichnung an der Schutzverpackung der Sterilgutbehälter anzubringen. Diese ist erforderlich, um eine kontaminationsfreie Entnahme des Sterilgutes aus den Sterilgutbehältern nach der Lagerung sicherzustellen.
Ja, der von Ihnen geschilderte Fall ist von der Ausnahmeregelung umfasst, wenn Ihre Ordination schon im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der ÖZÄK-Hygieneverordnung 2025 am 1. Mai 2025 bestand.