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Die Anordnung der Wahl wurde vom Bundesausschuss der Österreichischen Zahnärztekammer am 30. Jänner 2026 gemäß § 5 Abs. 1 Zahnärztekammer-Wahlordnung für den 29. Mai 2026 beschlossen.
Die Zahl und Funktionen der zu wählenden Delegierten für den jeweiligen Wahlkreis sind in der Wahlkundmachung ersichtlich.
Die Zahnärztekammer-Wahlordnung (ZÄKWO) wurde im Bundesgesetzblatt BGBl II Nr. 131/2006 kundgemacht. Die jeweils aktuelle ZÄKWO ist hier abrufbar bzw. liegt in der jeweiligen Landeszahnärztekammer zur Einsicht auf.
gemäß § 15 ZÄKWO lt. Beschluss der Hauptwahlkommission vom 17. Februar 2026
Der Wahltag der Zahnärztekammerwahl 2026 ist der 29. Mai 2026.
Die Stimmabgabe kann am Wahltag persönlich in der jeweiligen Landeszahnärztekammer in der Zeit von 10.00 bis 12.00 Uhr erfolgen.
Die Wahlkuverts können unter Verwendung des seitens der jeweiligen Kreiswahlkommission beigelegten Rückkuverts bis 29. Mai 2026 eingeschrieben an die jeweilige Landeszahnärztekammer übersendet werden. Sie müssen bis spätestens 12.00 Uhr einlangen.
Die Zahl und Funktionen der zu wählenden Delegierten in den einzelnen Bundesländern/Wahlkreisen sind:
Burgenland: 4 Delegierte Funktionen:
Präsident/Präsidentin
Vizepräsident/Vizepräsidentin
Landesfinanzreferent/Landesfinanzreferentin
Referent/Referentin für Kieferorthopädie
Kärnten: 7 Delegierte Funktionen:
Präsident/Präsidentin
Vizepräsident/Vizepräsidentin
Landesfinanzreferent/Landesfinanzreferentin
Referent/Referentin für Fortbildung
Referent/ Referentin für Kassenangelegenheiten
Referent/ Referentin für Wahlzahnärztinnen/-ärzte und Kieferorthopädie
Referent/Referentin für Zahnärztliche Assistenz
Niederösterreich: 11 Delegierte Funktionen:
Präsident/Präsidentin
Vizepräsident/Vizepräsidentin
Landesfinanzreferent/Landesfinanzreferentin
Referent/Referentin für Wohnsitzzahnärzte/innen
Referent/Referentin für Fortbildung
Referent/Referentin für Schlichtung
Referent/Referentin für Wahlzahnärzte/innen
Referent/Referentin für Prophylaxe
Referent/Referentin für Qualitätssicherung
Referent/Referentin für interdisziplinäre Zusammenarbeit
Referent/Referentin für Angestellte Zahnärzte/innen
Oberösterreich: 7 Delegierte Funktionen:
Präsident/Präsidentin
Vizepräsident/Vizepräsidentin
Landesfinanzreferent/Landesfinanzreferentin
Referent/Referentin für Sozialversicherungsangelegenheiten und Digitalisierung
Referent/Referentin für Familie, Beruf und zahnärztliches Team
Referent/Referentin für Qualitätssicherung und betriebstechnische Auflagen
Referent/Referentin für Prophylaxe und Fortbildung
Salzburg: 7 Delegierte Funktionen:
Präsident/Präsidentin
Vizepräsident/Vizepräsidentin
Landesfinanzreferent/Landesfinanzreferentin
Referent/Referentin für Sozialversicherungsangelegenheiten
Referent/Referentin für Aus- und Weiterbildung
Referent/Referentin für Wahlzahnärzt:innen
Referent/Referentin für Jungzahnärzt:innen
Steiermark: 9 Delegierte Funktionen:
Präsident/Präsidentin
Vizepräsident/Vizepräsidentin
Landesfinanzreferent/Landesfinanzreferentin
Referent/Referentin für Fortbildung
Referent/Referentin für Kommunikation und Öffentlichkeit
Referent/Referentin für Qualitätssicherung und technische Betriebsauflagen
Referent/Referentin für Sozialversicherungsangelegenheiten
Referent/Referentin für Universitäre Ausbildung und angestellte ZahnärztInnen
Referent/Referentin für WahlzahnärztInnen und Spezialgebiete
Tirol: 7 Delegierte Funktionen:
Präsident/Präsidentin
Vizepräsident/Vizepräsidentin
Landesfinanzreferent/Landesfinanzreferentin
Referent/Referentin für Kassenangelegenheiten
Referent/Referentin für Fortbildung
Referent/Referentin für Qualitätssicherung
Referent/Referentin für Öffentlichkeit und Kommunikation
Vorarlberg: 5 Delegierte Funktionen:
Präsident/Präsidentin
Vizepräsident/Vizepräsidentin
Landesfinanzreferent/Landesfinanzreferentin
Referent/Referentin für Fortbildung
Referent/Referentin für Prophylaxe
Wien: 11 Delegierte Funktionen:
Präsident/Präsidentin
Vizepräsident/Vizepräsidentin
Zweite/r Vizepräsident/Vizepräsidentin
Landesfinanzreferent/Landesfinanzreferentin
Referent/Referentin für Hochschulangelegenheiten
Referent/Referentin für Soziales und JungzahnärztInnen
Referent/Referentin für Vergemeinschaftungsformen und Angestellte Zahnärzt:innen
Referent/Referentin für Niederlassung und Wahlzahnärzt:innen
Referent/Referentin für Kassenangelegenheiten
Referent/Referentin für Betriebstechnische Auflagen und Qualitätssicherung
Referent/Referentin für Fortbildung
Wählerlisten:
Im Internet ist unter www.zahnaerztekammer.at unter dem Button Zhnärztekammerwahl 2026 der Hinweis zu ersehen, wo und wann die Wählerlisten einzusehen sind bzw. findet sich dort auch ein Link zur Zahnärztekammer-Wahlordnung (BGBl II Nr. 131/2006 - ZÄKWO) in der jeweils aktuellen Fassung. Die Wählerliste für den jeweiligen Wahlkreis sowie die Zahnärztekammer-Wahlordnung liegen entsprechend Beschluss der jeweiligen Kreiswahlkommission in der jeweiligen Landeszahnärztekammer bis zum Wahltag zur Einsicht auf. Die Zugehörigkeit eines Kammermitglieds zu einem Wahlkreis bestimmt sich nach dessen Zuordnung zur Landeszahnärztekammer des jeweiligen Bundeslandes.
Einsprüche gegen Wählerlisten sind innerhalb von zwei Wochen nach Auflegung schriftlich bei der Hauptwahlkommission in der Österreichischen Zahnärztekammer, Kohlmarkt 11/6, 1010 Wien, einzubringen. Verspätet eingebrachte Einsprüche bleiben unberücksichtigt.
Wahlvorschläge:
Wahlvorschläge sind schriftlich per Post oder persönlich bei der Hauptwahlkommission per Adresse Kohlmarkt 11/6, 1010 Wien bis spätestens 17. April 2026 einzubringen, widrigenfalls sie nicht berücksichtigt werden.
Wahlvorschläge haben gemäß § 19 ZÄKWO folgenden notwendigen Inhalt:
1. eine eindeutig unterscheidbare Bezeichnung der Wählergruppe und eine allfällige Kurzbezeichnung
2. ein Verzeichnis der wahlwerbenden Personen, das:
a) für die Funktionen des/der Präsidenten/Präsidentin, des/der Vizepräsidenten/Vizepräsidentin, des/der Zweiten Vizepräsidenten/Vizepräsidentin (nur für Wien) jeweils eine Person und
b) für die Funktion des/der Landesfinanzreferenten/ Landesfinanzreferentin und für die übrigen im jeweiligen Landesausschuss festgelegten Funktionenjeweils zwei Personen (eine Person als Referent/Referentin = Delegierter/Delegierte und eine Person als Ersatzperson = Sukzessor/Sukzessorin)
zu enthalten hat;
3. bei jedem/jeder Bewerber/Bewerberin ist neben Vor- und Familiennamen zu bezeichnen, für welche Funktion sowie alsob Referent/Referentin oder Sukzessor/Sukzessorin er/sie kandidiert sowie das Geburtsdatum und die Anschrift des Berufssitzes bei Niedergelassenen, Dienstortes bei Angestellten oder Hauptwohnsitzes bei Wohnsitzzahnärzt:innen;
4. die eigenhändig unterschriebene Erklärung jeder einzelnen im Wahlvorschlag verzeichneten wahlwerbenden Person, aus der ersichtlich ist, dass sie die Voraussetzungen für die Wählbarkeit erfüllt und mit der Aufnahme in den Wahlvorschlag einverstanden ist;
5. die Wahlvorschläge müssen im jeweiligen Bundesland von der nachstehend angeführten Mindestanzahl an wahlberechtigten Personen unterzeichnet sein:
Bundesland
Burgenland
je 10
Kärnten
je 30
Niederösterreich
je 70
Oberösterreich
je 55
Salzburg
je 30
Steiermark
je 60
Tirol
je 40
Vorarlberg
je 15
Wien
je 120
6. die Bezeichnung der/des Zustellbevollmächtigten der Wählergruppe, anderenfalls der/die Erstunterzeichnende als zustellbevollmächtigt gilt.
Zulässig ist die Unterzeichnung eines Wahlvorschlags durch Personen, die auf dem Wahlvorschlag kandidieren sowie die Unterzeichnung von mehr als einem Wahlvorschlag. Unzulässig ist die Verbindung (Koppelung) von Wahlvorschlägen.
Hinweis:Die Unterzeichnung eines Wahlvorschlages ist ausschließlich im Original per Post oder Boten und nicht auf elektronischem Weg der Hauptwahlkommission vorzulegen.
Die zur Wahlhandlung zugelassenen Wahlvorschläge werden spätestens ab 8. Mai 2026 bis zum Wahltag zu den jeweiligen Öffnungszeiten in der jeweiligen Landeszahnärztekammer zur Einsicht der wahlberechtigten Personen aufgelegt und im Internet unter www.zahnaerztekammer.at unter dem Button Zahnärztekammerwahl 2026 veröffentlicht.
Stimmabgabe:
Stimmen sind nur gültig, wenn sie mittels amtlicher Stimmzettel und nur für die in den verlautbarten Wahlvorschlägen enthaltenen Personen abgegeben werden.
Die Stimmabgabe hat unter Verwendung des seitens der Kreiswahlkommission übermittelten amtlichen Wahlkuverts und Stimmzettels zu erfolgen. Jede wahlberechtigte Person kann das geschlossene, den Stimmzettel enthaltende Wahlkuvert am Wahltag zur Wahlzeit (siehe oben)
a) persönlich überbringen bzw. die Stimme im Wahllokal persönlich abgeben oder b) durch die Post oder Boten an die Kreiswahlkommission übermitteln.
Bei Übermittlung des Wahlkuverts durch die Post oder Boten hat sich die wahlberechtigte Person des seitens der Kreiswahlkommission übermittelten Rückkuverts zu bedienen. Änderungen des auf dem Rückkuvert vorgedruckten Absenders sind nicht zulässig. Die Übermittlung per Post oder Boten erfolgt auf Kosten und Gefahr der wahlberechtigten Person.
Diese Wahlanordnung- und Wahlkundmachung sowie alle folgenden Kundmachungen/Verlautbarungen zur Zahnärztekammerwahl 2026 werden auf der Homepage der Österreichischen Zahnärztekammer www.zahnaerztekammer.at unter dem Button Zahnärztekammerwahl 2026 veröffentlicht. Die Wahlankündigung und /-kundmachung wird zusätzlich in einem Sonderdruck der ÖZZ veröffentlicht.
Adressen der Landeszahnärztekammern:
LZÄK Burgenland Schlossplatz 1 7431 Bad Tatzmannsdorf
LZÄK Steiermark Marburger Kai 51/2 8010 Graz
LZÄK Kärnten Neuer Platz 7/1 9020 Klagenfurt
LZÄK Tirol Anichstraße 7/3 6020 Innsbruck
LZÄK Niederösterreich Kremser Gasse 20 3100 St. Pölten
Die Zahnärztekammer-Wahlordnung (ZÄKWO) wurde im Bundesgesetzblatt BGBl. II Nr. 131/2006 kundgemacht und zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 88/2021. Die aktuelle Fassung können Sie über die nachfolgende Verlinkung zum Rechtsinformationssystem (RIS) des Bundeskanzleramts einsehen: