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Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen!

Nachdem vom österreichischen Parlament die Einführung des Fachzahnarztes/der Fachzahnärztin für Kieferorthopädie beschlossen wurde und nunmehr auch eine entsprechende Ausbildungsverordnung vorliegt, besteht ab 1. September 2023 die Möglichkeit bei Erfüllung der jeweiligen Voraussetzungen und nach Eintragung in die Zahnärzteliste durch die Österreichische Zahnärztekammer, die Berufsbezeichnung „Fachzahnarzt/Fachzahnärztin für Kieferorthopädie (KFO)“ zu führen.

Eine anerkannte fachzahnärztliche Qualifikation für Kieferorthopädie liegt vor, wenn Sie entweder über

  • einen durch einen EWR-Vertragsstaat oder die Schweizerische Eidgenossenschaft ausgestellten Qualifikationsnachweis als Fachzahnarzt/Fachzahnärztin für KFO gemäß RL 2005/36/EG (siehe § 9 Abs 1c ZÄG) verfügen: In diesem Fall schicken Sie uns bitte Ihren formlosen Antrag samt Ausbildungsnachweis im Original sowie allfälliger deutscher Übersetzung und einer Konformitätsbescheinigung, dass Ihre Ausbildung der Richtlinie und dem Anhang V Nummer 5.3.3 entspricht, per E-Mail eingescannt an office(at)zahnaerztekammer.at oder postalisch an Österreichische Zahnärztekammer, Kohlmarkt 11/6, 1010 Wien;
  • eine fachzahnärztliche Ausbildung in der Kieferorthopädie in der Form eines 3-jährigen postpromotionellen theoretischen und praktischen Studiums gemäß KFO-AV, das ab 1. September 2023 begonnen wurde (§§ 1 und 3 KFO-AV – frühestmöglicher Nachweis/Abschluss Sommer 2026) verfügen, 
  • einen Abschluss einer mindestens dreijährigen postpromotionellen fachzahnärztlichen Ausbildung in der Kieferorthopädie an einer österreichischen Universität auf Vollzeitbasis oder entsprechend länger bei Teilzeitausbildung, die vor dem 1. September 2023 begonnen wurde (gemäß § 42b Abs. 3 ZÄG) verfügen: In diesem Fall übermitteln Sie uns bitte ihren formlosen Antrag samt Abschlussnachweis der Universität (z.B. Ausbildungen gemäß NEBEOP) und Nachweis über das Beschäftigungsausmaß eingescannt an office(at)zahnaerztekammer.at oder postalisch an Österreichische Zahnärztekammer, Kohlmarkt 11/6, 1010 Wien per E-Mail verfügen;

    oder über
     
  • erworbene Rechte in der Kieferorthopädie (§ 42c ZÄG iVm §§ 6 ff KFO-AV) verfügen.

Beispiel für erworbene Rechte:

  • abgeschlossene Ausbildung in der Kieferorthopädie, die vor dem 1. September 2023 begonnen wurde (z.B. ZFP-Diplom KFO, mind. 36ECTS-Punkte aus universitärer Aus- oder Weiterbildung, ABO, EBO…) und
  • Ausübung des zahnärztlichen Berufs in Österreich in der Dauer von mindestens fünf Jahren innerhalb der letzten zehn Jahre und
  • überwiegende Ausübung von kieferorthopädischen Tätigkeiten in Österreich von mindestens drei Jahren innerhalb der letzten fünf Jahre

Hier finden Sie ein Antragsformular auf Anerkennung der Berufsbezeichnung „Fachzahnarzt/Fachzahnärztin für Kieferorthopädie“ für die erworbenen Rechte. Wir bitten Sie, dieses auszufüllen und unterfertigt samt allfälliger Beilagen eingescannt an office(at)zahnaerztekammer.at oder postalisch an Österreichische Zahnärztekammer, Kohlmarkt 11/6, 1010 Wien zu retournieren. Dieser Antrag kann bis 31. August 2027 gestellt werden.

Die Österreichische Zahnärztekammer wird in weiterer Folge prüfen, ob die Führung der Berufsbezeichnung „Fachzahnarzt/Fachzahnärztin für Kieferorthopädie“ in Ihrem Fall möglich ist.

Sollte festgestellt werden, dass Sie in die Kategorie „erworbene Rechte“ fallen und ein Prüfungsgespräch zu absolvieren haben, werden wir Ihnen in einem weiteren Schritt ein Prüfungs-Anmeldeformular samt weiterführender Informationen übermitteln.

Bei Fragen wenden Sie sich an unsere Rechtsabteilung.

Kontakt

Österreichische Zahnärztekammer
Rechtsabteilung

Mag. Kristine Rosner
Tel. +43 (0) 5 05 11 - 1177
Fax +43 (0) 5 05 11 - 1167
rosner(at)zahnaerztekammer.at

Mag. Sandra Wachter
Tel. +43 (0) 5 05 11 - 1173
Fax +43 (0) 5 05 11 - 1167
wachter(at)zahnaerztekammer.at